Mein Versprechen zu Impfungen

Wegen unendlich vieler Zuschriften zum Thema „Impfpflicht durch die Hintertür“ / Kabinettsbeschluss der Bundesregierung zu einer extrem heiklen Änderung des Infektionsschutz-Gesetzes vom 29.4. hier ein Tätigkeits- und Positionierungsbericht von mir / der AfD:
Wir (und NUR wir) bzw ich hatten das Thema schon lange VOR dem 29.4. auf dem Radar! Auch wenn es im Mainstream wie immer totgeschwiegen wurde. Man beachte hierzu bitte die FB-Debatte hier https://www.facebook.com/photo.php?fbid=2687480771488985&set=a.1577233879180352&type=3 und auch hier https://www.facebook.com/peter.boringer.7/posts/2690858541151208
Zudem diese glasklare Positionierung von mir schon von April 2020:
„Impfen ausschließlich freiwillig!“
https://www.pboehringer.de/mein-versprechen-zu-impfungen/
Zu den sehr aktuellen Planungen der BuReg und aller anderen Altparteien (außer den Linken) für ein Online-IMPFREGISTER, ohne Negativeinträge darin gegen gewisse Krankheiten (durch Impfung oder überstandene Krankheit) man gewisse Grundrechte verlieren kann, nachfolgend diese Einschätzung von mir sowie ein Text der AfD im Bundestag (bayerische Landesgruppe), der exakt diese Planung schon VOR deren Bekanntwerden antizipiert hatte und sich dagegen ausgesprochen hat! Siehe unten Link – darin im Text ganz unten:
https://www.afdbayern.de/csu-soeder-und-die-freien-waehler-verbreiten-angst-und-schrecken 30.4.2020
„Gesundheitsdaten sind besonders schützenswert, daher lehnen wir Immunitätsausweise, Corona-Apps oder ähnliche Register und Kennzeichnungen von Personen ab. Auch Zwangsimpfungen lehnen wir entschieden ab, Lockerungen dürfen nicht von Impfungen abhängig gemacht werden.“
Weiterer Kommentar Peter Boehringer zum Thema:
… Nochmals zu diesem wichtigen und schon kommende Woche im Bundestag zu behandelnden Thema „Immunitätsausweis“ (Do 7.5, Top 16a erste Gesetzeslesung im BT ; Anhörung im Gesundheitsausschuss am 11.5.; zweite Lesung wohl schon 14.5.; 15.5. dann im Bundesrat!):
Man kann es drehen wie man will: Es IST eine Impfpflicht durch die Hintertür! Aus dem Grundsatz „Jeder ist unschuldig bis zum Beweis des Gegenteils“ / „In dubio pro reo“ wollen die BuReg (von der ja diese „Formulierungshilfe“ bzw dieser Kabinettsentwurf kommt) und einige Altparteien die Umkehrung machen: „Jeder ist schuldig bzw gefährlich ungeimpft bis zum Beweis des Gegenteils … jeder kann als ‚Krankheitsverdächtiger‘ gelten und muss ohne Beweis der Nichtansteckungsfähigkeit (nur per Immunitäts- / Impfnachweis möglich) darum potenziell ‚Schutzmaßnahmen‘ bzw Grundrechtseinschränkungen gegen sich ertragen.“.
=> Im Gesetzesentwurf der CDU/CSU/SPD-Koalition (heute noch getarnt als „Formulierungshilfe für einen aus der Mitte des DBT einzubringenden Gesetzesentwurf“, weil man noch andere Fraktionen dafür gewinnen will) , Artikel 28 neu, soll das so kodifiziert werden. WELCHE Rechte genau man unter welchen Umständen und mit welchem Status (zB „Krankheitsverdächtiger“…) verliert, ist recht offen. Der entsprechende Art 28 neu des Gesetzesentwurfs ist gefährlich schwammig formuliert. Unten nochmals der genaue Wortlaut dieses superheiklen §. Man beachte bei Interesse im Link auch den §22, der die genauen Inhalte der künftig verpflichtenden Impfdokumentation enthält.
=> Die AfD möchte für die zweite Lesung am 14.5. eine namentliche Abstimmung dazu beantragen, so wie es sie im Nov 2019 im BT auch zur (damals noch eingeschränkten) Masern“impfplicht“ getan hatte. Mit beeindruckendem Ergebnis: NUR die AfD war damals gegen dieses Gesetz! https://www.bundestag.de/parlament/plenum/abstimmung/abstimmung?id=636
Man beachte, dass durch die o.g. Beweislastumkehr entgegen der bisherigen Regelung die vom InfSchG schon IMMER vorgesehenen Zwangsmaßnahmen (v.a. Quarantäne von Kranken / Infizierten und Infektionsverdächtigen) nun völlig unbillig auf praktisch JEDEN ausgedehnt werden können, denn jeder „kann sich ja nun entlasten / als nicht infiziert bzw ansteckend ausweisen, weil es ja die Impfkarte gibt“…
Wichtige PM der Bundes-AfD vom 2.5. zu diesem Thema.
https://www.afd.de/stephan-brandner-ein-klares-nein-zu-zwangsimpfung-immunitaetsausweis-und-bespitzelung/ , daraus
„Auch der ‚nur‘ indirekte Zwang zu einer Impfung ist vollständig abzulehnen. Jedem Bürger muss es jeder Zeit freistehen, sich impfen zu lassen, oder darauf zu verzichten.“
Fazit:
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Gesetzestexte / Änderungsentwürfe zum Selbstprüfen:
Hier der Link zum InfSchG (bisherige Fassung), v.a. §28(1):
https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__28.html :
„Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) , § 28 Schutzmaßnahmen
(1) Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29 bis 31 genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist; sie kann insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten.
Unter den Voraussetzungen von Satz 1 kann die zuständige Behörde Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen beschränken oder verbieten und Badeanstalten oder in § 33 genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon schließen.
Eine Heilbehandlung darf nicht angeordnet werden.
[=> Anm PB: HIER soll dann die untenstehende Neuerung eingefügt werden]
Die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) werden insoweit eingeschränkt.“
Und hier der einschlägige Absatz im ÄNDERUNGSGESETZ zum InfSchG, der kommende Woche im BT in erster Lesung sein wird (7.5., dann 14.5. zweite Lesung):
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/S/Entwurf_Zweites_Gesetz_zum_Schutz_der_Bevoelkerung_bei_einer_epidemischen_Lage_von_nationaler_Tragweite.pdf
§ 28 [InfSchG wird wie folgt geändert: a) [Nach] Absatz 1 Satz 3 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Bei der Anordnung und Durchführung von Schutzmaßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 ist in angemessener Weise zu berücksichtigen, ob und inwieweit eine Person, die eine bestimmte übertragbare Krankheit, derentwegen die Schutzmaßnahmen getroffen werden, nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft wegen eines bestehenden Impfschutzes oder einer bestehenden Immunität nicht oder nicht mehr übertragen kann, von der Maßnahme ganz oder teilweise ausgenommen werden kann, ohne dass der Zweck der Maßnahme gefährdet wird. Soweit von individualbezogenen Maßnahmen abgesehen werden soll oder Ausnahmen allgemein vorgesehen werden, hat die betroffene Person durch eine Impf- oder Immunitätsdokumentation nach § 22 oder ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen, dass sie die bestimmte übertragbare Krankheit nicht oder nicht mehr übertragen kann.“