Die AfD hätte den Schaden durch falsche Impfstoff-Bestellungen verhindert
28. Juli 2022Deutsche zahlen zu hohe Zinsen zu Gunsten von Italien
3. August 2022Habeck wird bei Blackout-Gefahr das Laden von E-Autos einschränken [müssen], falls er es KANN
Eine Meldung schon von 2021 bekommt bald wieder Bedeutung, obwohl das EnWG damals dann doch noch NICHT geändert wurde:
„Das Bundeswirtschaftsministerium will Stromanbietern durch eine Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes die Möglichkeit einräumen, große Verbraucher wie Elektroautos und Wärmepumpen zeitweise ferngesteuert vom Netz zu nehmen. “
=> Wie gesagt: zwar schon von 2021 und damals gesetzgeberisch noch nicht umgesetzt (da noch gar nicht erforderlich). Doch genau dies könnte nun im kommenden Winter relevant werden: Es wird ausgerechnet der grüne Wirtschaftsminister Habeck sein, der bei drohender ( = von Grün und Schwarz mit langjähriger Ansage selbstverschuldeter) Blackout-Gefahr im Winter 2022/23 Verbote oder Einschränkungen des Ladens von E-Autos wird verfügen müssen. Dasselbe kann übrigens auch den Betreibern von jahrelang gehypten Wärmepumpen passieren, sofern diese per Fernsteuerung zwangsabgeschaltet werden können!
Vorbereitet hatten diese Durchgriffsoption per einfacher Rechtsverordnung schon frühere Regierungen, denn schon diese hatten den §14a des EnWG entsprechend eingeführt, so dass mehr Letztverbraucher eine „steuerbare Verbrauchseinrichtung“ zulassen. Zu den Opfern einer solchen kommenden Rechtsverordnung werden neben Haushalten (Wärmepumpen!) auch E-Autos gehören, siehe unten den Gesetzestext. Im Überwachungswahn der Altparteien werden wir bzw. unsere Apparaturen künftig bald ALLE zwangsweise abschaltbar sein…
Energiewirtschaftsgesetz – EnWG: § 14a Steuerbare Verbrauchseinrichtungen; Verordnungsermächtigung
„Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen haben denjenigen … Letztverbrauchern, mit denen sie Netznutzungsverträge abgeschlossen haben, ein reduziertes Netzentgelt zu berechnen, wenn mit ihnen im Gegenzug die Steuerung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen, die über einen separaten Zählpunkt verfügen, vereinbart wird. Als steuerbare Verbrauchseinrichtung im Sinne von Satz 1 gelten auch Elektromobile. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung … die Verpflichtung nach den Sätzen 1 und 2 näher zu konkretisieren, insbesondere … Steuerungshandlungen zu benennen, die dem Netzbetreiber [also dann nicht mehr dem eigentlichen Verbraucher] vorbehalten sind [zB Abschaltung oder Drosselung]… .“
https://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005/__14a.html
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